SATZUNG
§ 1 Name, Sitz , Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Show & Dance- Factory Wilthen e.V.“ und hat seinen Sitz in Wilthen. Er ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Bautzen eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit und Grundsätze der Tätigkeit
-
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung
-
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
-
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht, insbesondere durch:
-
die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Tanzsport, sowie die künstlerische Bildung, die aktive Freizeitgestaltung,
-
Die Förderung für Kinder-, Jugendliche-, Erwachsene-, Senioren-, Gesundheits- und Wettkampfsports,
-
Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training, an öffentlichen Auftritten und Wettkämpfen teilzunehmen.
-
die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs-, Kurs- und Bildungsbetriebs,
-
die Durchführung eines leistungsorientierten Wettkampftrainings für einzelne Gruppen,
-
die Teilnahme an Sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen,
-
Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Übungsleitern, Pädagogen und Helfern,
-
die Beteiligung an Kooperationen,
-
die Erstellung sowie Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden oder durch ihm gepachteten Immobilien, Geräte und sonstige, durch den Verein genutzte Gegenstände,
-
durch Nachwuchsförderung leistet der Verein einen wichtigen Beitrag zur Jugendarbeit der Region. Dieser Zweck wird verwirklicht durch verschiedene regelmäßige Angebote im Bereich Tanz und Theater, sowie auch Arbeiten an Projekten in Zusammenarbeit mit anderen Partnern der Jugendhilfe, sowie Schulen und Kinder- und Jugendeinrichtungen.
-
Der Tanz in Verbindung mit schauspielerischen und musikalischen Elementen, sowie Inszenierung und Aufführung von Projekten mit präventivem Charakter und interkulturelle Arbeit, gehören zu den Aufgaben und Zielen des Vereins.
-
-
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
-
Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus/ können, wenn wirtschaftlich möglich, ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches Gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
-
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden
-
Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitscher, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
-
Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
§ 3 Mitgliedschaft im Verein
-
Der Verein besteht aus:
-
Erwachsenen Mitgliedern
-
Ordentliche Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18.
Lebensjahr vollendet haben
-
Passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das
18. Lebensjahr vollendet haben
-
-
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
-
-
Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
-
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
-
Die Aufnahme erfolgt ganzjährig.
-
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
-
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
-
Austritt
-
Ausschluss
-
Tod
-
-
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Er ist nur zum Ende des Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ausnahmen für die fristgerechte Kündigung sind: längere Krankheit, Umzug, Schulwechsel, Studium, Lehre.
-
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
-
Wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen
-
Wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als 6 Monaten trotz Mahnung
-
Wegen vereinsschädigendem Verhalten, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
-
-
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben sich hierzu zu äußern.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung, die Mitgliederversammlung, zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
-
Mit dem Ausscheiden/ Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge und ggf. Umlagen an den Verein zu leisten, die vom Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit beschlossen werden.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen, in der Höhe, Form und Fälligkeit der Beiträge festgelegt sind.
§ 5 Mitgliedschaft des Vereins
Der Verein ist Mitglied im
-
Landessportbund Sachsen e.V.
-
Kreissportbund Bautzen e.V.
-
ggf. den Sportfachverbänden
-
§ 6 Rechte und Pflichten
-
Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen des Zwecks des Vereins an den Veranstaltungen und sportlichen Wettkämpfen teilzunehmen.
-
Versicherungsschutz für Mitglieder des Vereins besteht über die Versicherung des Landessportbundes sowie die gesetzliche Unfallversicherung für ehrenamtlich Tätige.
-
Die Mitglieder haben die Pflicht
-
An der Erfüllung der Aufgaben aktiv mitzuwirken und das Ansehen des Vereins zu wahren.
-
Sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu Verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
-
Die Mitgliedsbeiträge und Umlagen fristgemäß zu entrichten.
-
-
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand folgende Maßregelung verhängt werden:
-
Verweis
-
Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf bestimmte Zeit
-
Ausschluss aus dem Verein
-
-
Der Bescheid über die Maßregelung ist in Schriftform zuzustellen. Das betroffene Mitglied hat das Recht gegen diese Entscheidung binnen 2 Wochen nach Erhalt, Berufung einzulegen. Diese ist binnen zwei Wochen der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
-
die Mitgliederversammlung
-
der Vorstand
-
Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
-
Oberstes Organ eines Vereins ist die Mitgliederversammlung.
-
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
-
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher durch Aushang an der Info-Tafel, durch E- Mail oder Briefform zu erfolgen.
-
Die Hauptversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, bevorzugt 3. Quartal, im neuen Schuljahr.
-
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen 2/3 der Stimmenmehrheit. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
-
Der Vorsitzende oder der Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung.
-
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
-
der Vorstand beschließt
-
im Rahmen eines Minderheitenverlangens von 20 % der Mitglieder beantragt wird
-
-
Über die Versammlung ist Protokoll zu führen. In dieser vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnenden Niederschrift sind gefasste Beschlüsse wörtlich aufzunehmen. Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis sind in der Niederschrift festzuhalten.
-
Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins sind Mitgliedsbeiträge zu erheben. Die Entscheidung über die Höhe fällt die Mitgliederversammlung. Bis dahin gelten die gefällten Finanzierungsgrundsätze.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
-
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht.
-
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
-
Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
-
Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.
-
Mitglieder können gemäß §34 BGB vom Stimmrecht wegen Befangenheit und Interessenwiderstreit ausgeschlossen werden.
§ 10 Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus
-
dem/ der Vorsitzenden
-
der/ dem Stellvertreter/ in
-
dem/ der Schatzmeister/in; Kassenwart/in
-
dem/ der Jugendwart/ in; Medien- und Öffentlichkeitsarbeit
-
-
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. bei dessen Abwesenheit, die des ersten Stellvertreters. Der Vorstand berichtet seiner Mitgliederversammlung über seine Tätigkeiten. Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen überlassen.
-
Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, Stellvertreter, Schatzmeister. Jeder Vorgenannte Vertreter ist allein vertretungsberechtigt, er wird ins Vereinsregister eingetragen.
-
Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 3 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
-
In den Vorstand können Mitglieder kooptiert werden.
-
Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Rehe der Mitglieder ergänzen.
-
Der Vorstand hat im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
§ 11 Ordnungen
-
Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit die Geschäftsordnung des Vereins.
-
Der Vorstand kann eine Jugendordnung erlassen.
-
Der Vorstand kann eine Finanzordnung erlassen.
-
Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
-
Die unter eins bis vier aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 12 Haftung
-
Der Verein haftet mit seinem Vermögen gegenüber Dritten bei Verbindlichkeiten. Der Verein ist Schadensersatzpflichtig wenn, durch Handlungen eines Organmitgliedes bei der Ausführung seiner Aufgaben, einem Dritten Schaden zu gefügt wird.
-
Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum bei Ansprüchen gegen den Verein. In allen anderen Fällen treten die dafür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen ein.
§ 13 Auflösung des Vereins
-
Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn diese die Auflösung mit ¾ Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten beschließt.
-
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wilthen, die das Vermögen unmittelbar und Ausschließlich für Gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
-
Für die Abwicklung der Auflösung ist der Vorstand bzw. ein, durch die Mitgliederversammlung beschlossenes Gremium, dass aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss, verantwortlich.
§ 14 Inkrafttreten
1. Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung in der Mitgliederversammlung am 24. Juni 2019 beschlossen worden und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Wilthen, 24. Juni 2019
Vorsitzender Stellvertreter Schatzmeister